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Wassergesetz Baden-Württemberg / § 39 Ausübung der Schifffahrt

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(1) 1Gewässer, die für die Schifffahrt bestimmt sind, darf jedermann zur Schifffahrt benutzen. 2Für die Schifffahrt bestimmte Gewässer sind die in der Anlage 4 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer. 3Die untere Wasserbehörde kann im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg als Schifffahrtsfachbehörde das Befahren von Gewässern, die nicht für die Schifffahrt bestimmt sind, zulassen, soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist; § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(2) 1Das Verkehrsministerium als oberste Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde

 

1.

die Ausübung der Schifffahrt,

 

2.

das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft im Zusammenhang mit einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 sowie

 

3.

die Benutzung der in § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen, das Verhalten Dritter in diesen Einrichtungen sowie die Einrichtung und Aufgaben von Behörden zur Überwachung dieser Benutzungen und des Verhaltens Dritter in diesen Einrichtungen

durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. 2Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 eine Genehmigung für Betriebszeiten und Fahrpläne der Fähren vorgeschrieben werden.

 

(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann auch geregelt werden, auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen

 

1.

mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers,

 

2.

technischer Mängel eines Fahrzeuges, einer Anlage, eines Instruments, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes

eine Erlaubnis zum Führen oder zur Zulassung eines Wasserfahrzeuges entzogen oder eine Urkunde hierüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann.

 

(4) 1Für den Vollzug der Rechtsverordnungen nach Absatz 2 und 3 kann die zuständige Behörde Fahrzeuge und schwimmende Anlagen anhalten und betreten sowie Prüfungen vornehmen. 2Der Eigentümer, Schiffsführer und die Person, unter deren Aufsicht das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage steht, sind verpflichtet, den damit betrauten Personen das Betreten des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage und die Vornahme der Prüfung zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

 

(5) 1Die Betreiber von öffentlichen Hafen- und Umschlaganlagen, Lande- und Anlegestellen sowie Fähren sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. 2Die für die Zulassung der in Satz 1 aufgeführten Benutzungen zuständige Wasserbehörde kann den Betreiber auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss ihn befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebs nicht zuzumuten ist.

 

(6) 1Die Anlieger haben im Notfall das Landen und Befestigen der Schiffe und, soweit erforderlich, auch das Ausladen zu dulden. 2Entstehen dadurch Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

 

(7) 1Die oberste Schifffahrtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die zur Durchführung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf dem Gebiet der Schifffahrt erforderlich sind. 2Diese Vorschriften können insbesondere auch betreffen

 

1.

die Einrichtung und den Betrieb harmonisierter Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS),

 

2.

Fahrgastrechte im Binnenschiffsverkehr und

 

3.

die Hafenstaatkontrolle.

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