§§ 12 - 19 Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Grundsätze
(1) Die Gewässer sind nach Maßgabe des § 6 WHG zu bewirtschaften.
(2) Die nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer soll auch durch ökonomische Instrumente und durch Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung gefördert werden.
(3) 1Das natürliche Wasserrückhaltevermögen ist zu erhalten. 2Besteht kein natürliches Wasserrückhaltevermögen oder reicht dieses nicht aus, ist es zu verbessern. 3Eine Stärkung der Grundwasserneubildung ist anzustreben. 4Der Wasserabfluss darf nur aus wichtigem Grund, insbesondere zum Schutz von Siedlungsbereichen vor Hochwasser, beschleunigt werden.
(4) 1Benutzungen des Grundwassers dürfen nur im Rahmen der Neubildung zugelassen werden. 2Ausnahmen können für die Entnahme von Mineral- und Thermalwasser gewährt werden.
(5) Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche sind die Belange der Grundwasserneubildung, der Gewässerökologie und des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.
§ 13 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten
(1) 1Die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser werden folgenden Flussgebietseinheiten zugeordnet:
| 1. |
im Einzugsgebiet des Rheins der Flussgebietseinheit Rhein mit den Bearbeitungsgebieten Alpenrhein/Bodensee, Hochrhein, Oberrhein, Neckar und Main, |
| 2. |
im Einzugsgebiet der Donau der Flussgebietseinheit Donau mit dem Bearbeitungsgebiet Donau. |
2Die Einzugsgebiete der Flussgebietseinheiten und die Bearbeitungsgebiete sind in der Anlage 2 zu diesem Gesetz in Kartenform dargestellt.
(2) 1Im Einzugsbereich des Rheins koordinieren die Flussgebietsbehörden die Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan sowie den Risikomanagementplan der F...