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Wassergesetz Baden-Württemberg / §§ 115 - 124 Abschnitt 3 Abwasserabgabe

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§ 115 Ermittlung auf Grund des Bescheides

 

(1) 1Die Jahresschmutzwassermenge ist auf Grund einer Schätzung von der Wasserbehörde festzulegen. 2Einleiter haben die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres mitzuteilen.

 

(2) 1Wird nach § 4 Absatz 5 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) erklärt, dass im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, ein niedrigerer Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge eingehalten werde, ist glaubhaft zu machen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. 2Ist dies nicht glaubhaft gemacht, sind für die Berechnung der Abwasserabgabe die im Bescheid festgesetzten Werte maßgebend.

[1] (zu § 3 Absatz 3 und § 4 AbwAG)

§ 116 Niederschlagswasser

 

(1) 1Die Einleitung von Niederschlagswasser ist abgabefrei, soweit die Regenwasserbehandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden. 2Bei der Schätzung der Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner für die Ermittlung der Abgabe ist die Zahl der insgesamt an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner und der noch fehlende Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung im Gemeindegebiet zugrunde zu legen.

 

(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus der öffentlichen Kanalisation ist ferner für das gesamte Gemeindegebiet abgabefrei, falls der Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung für das Gemeindegebiet ab dem 1. Januar 2015 mindestens 95 Prozent und ab dem 1. Januar 2020 100 Prozent beträgt.

 

(3) 1Errichtet oder erweitert der Einleiter Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 dienen, oder werden Entsiegelungsmaßnahmen durchgeführt...

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