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Waldgesetz für den Freistaat Sachsen / §§ 57 - 62 Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 57 Forstnutzungsrechte

 

(1) 1Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf Grund privaten Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen. 2Nicht zu den Forstnutzungsrechten gehören der Nießbrauch an einem Waldgrundstück sowie Altenteilsrechte oder diesen entsprechende Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die anlässlich der Veräußerung von Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugunsten von Familienangehörigen des Veräußerers bestellt werden und nicht übertragbar oder vererblich sind. 3Familienangehörige sind die in § 8 Nr. 2 GrdstVG genannten Personen.

 

(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden.

 

(3) 1Forstnutzungsrechte, die 30 Jahre lang nicht ausgeübt worden sind, erlöschen. 2Das Erlöschen tritt frühestens zehn Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein.

§ 58 Forstberichte

 

(1) Die Staatsregierung legt dem Landtag jeweils zur Mitte der Legislaturperiode einen Forstbericht vor, aus dem insbesondere hervorgehen:

 

1.

die Entwicklung der Waldfläche im Freistaat Sachsen und die Inanspruchnahme von Wald für andere Zwecke,

 

2.

die Sicherung der Nachhaltigkeit der Forstwirtschaft,

 

3.

Stand und Entwicklung der Ertragslage der Forstwirtschaft,

 

4.

Maßnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft,

 

5.

Entwicklung und Belastung der Wälder mit besonderem Status,

 

6.

besondere Schadensereignisse einschließlich der Wildbestandssituation,

 

7.

Aufgaben und Belastung der Forstverwaltung.

 

(2) Die Staatsregierung übermittelt dem Landtag den jährlich zu erstellenden Waldzustandsbericht zur Kenntnis.

§ 59 Übergangsvorschrift

 

(1) Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses G...

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