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Waldgesetz für den Freistaat Sachsen / § 52 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald

 

1.

ein Vorhaben nach § 15 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt,

 

2.

ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle, oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen lässt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgt,

 

3.

entgegen § 15 Abs. 3 im Wald raucht,

 

4.

entgegen § 15 Abs. 4 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder sonst unvorsichtig handhabt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 11 Abs. 1 im Walde außerhalb von Straßen und Wegen mit dem Rad oder motorgetriebenen Krankenfahrstuhl fährt oder mit dem Rad auf Sport- oder Lehrpfaden oder Fußwegen fährt,

 

2.

entgegen § 11 Abs. 2 die Lebensgemeinschaft Wald oder die Bewirtschaftung des Waldes stört oder gefährdet, den Wald oder die Einrichtungen im Wald beschädigt, zerstört oder verunreinigt,

 

3.

entgegen § 11 Abs. 2 durch ungebührlichen Lärm, wie Schreien oder Missbrauch von Musikinstrumenten oder Tonwiedergabegeräten, die Erholung anderer Waldbesucher beeinträchtigt,

 

4.

entgegen § 11 Abs. 3 Waldflächen, Waldwege, umfriedete Grundstücke, forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen, deren Betreten nicht gestattet ist, unbefugt betritt,

 

5.

entgegen § 11 Abs. 4 unbefugt im Walde mit einem Motorfahrzeug, Fuhrwerk oder einer Kutsche fährt oder ein solches Fahrzeug abstellt, zeltet, einen Wohnwagen abstellt, einen Verkaufsstand aufstellt, außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betreibt oder die mit einer Erlaubnis verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht ...

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