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Waldgesetz des Landes Brandenburg / § 8 Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten

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(1) 1Wald darf nur mit Genehmigung der unteren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart zeitweilig oder dauernd umgewandelt werden. 2Andere landesgesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. 3Der Genehmigung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn für die Waldfläche in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Baugenehmigung eine andere Nutzungsart zugelassen wird. 4Die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bedarf keiner Genehmigung im Sinne des Satzes 1, sofern das Vorhaben keiner baurechtlichen Genehmigung bedarf. 5Waldumwandlungen, die innerhalb der Durchführung von Sanierungs- und Abschlussbetriebsplänen anfallen, bedürfen keiner Genehmigung, wenn mit dem Bergbauvorhaben vor dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der damals geltenden Rechtsvorschriften begonnen wurde.

 

(2) 1Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar ist; die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald örtlich einen geringen Flächenanteil hat, für die forstwirtschaftliche Erzeugung, für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder für die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. 3Der Genehmigung steht gleich, wenn in einem rechtskräftigen Bebauungsplan nach § 30 des Baugesetzbuches eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist, sofern darin die hierfür erforderlichen naturschutz- und forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der n...

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