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Waldgesetz des Landes Brandenburg / §§ 31 - 36 Kapitel 5 Forstorganisation, Zuständigkeiten

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§ 31 Forstbehörden

Forstbehörden sind

 

1.

das für Forsten zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde und

 

2.

der Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde.

§ 32 Zuständigkeiten der Forstbehörden

 

(1) 1Die untere Forstbehörde ist für die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig. 2Ihr obliegt insbesondere

 

1.

Rat und Anleitung im Privat- und Körperschaftswald,

 

2.

die Förderung des Privat- und Körperschaftswaldes,

 

3.

die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für den Wald unter Einbeziehung von Behörden, Trägern öffentlicher Belange und Vertretern der Waldbesitzer, soweit deren Interessen berührt werden,

 

4.

die Forstaufsicht, insbesondere die Überwachung zur Einhaltung von Geboten und Verboten, die den Waldbesitzern in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften zur Erhaltung und Pflege des Waldes und zur Abwehr von Schäden am Wald auferlegt sind,

 

5.

der Forstschutz,

 

6.

die Feststellung der Waldeigenschaft,

 

7.

die Überwachung der Waldschutzsituation in Wäldern aller Eigentumsarten.

3Die untere Forstbehörde hat darüber hinaus zu gewährleisten, dass folgende Aufgaben erfüllt werden:

 

1.

die Bewirtschaftung des Landeswaldes,

 

2.

das Monitoring der Entwicklung der Waldökosysteme,

 

3.

die waldbezogene Bildungs- und Erziehungsarbeit (Waldpädagogik).

4Zur Erfüllung der nach diesem Gesetz den Forstbehörden zugewiesenen Aufgaben dürfen Forstbedienstete Waldgrundstücke aller Eigentumsarten betreten.

 

(2) Soweit nach diesem Gesetz nicht anders bestimmt, ist die untere Forstbehörde zuständig.

 

(3) Die untere Forstbehörde ist zuständig für die Aufsicht nach § 34 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes sowie für die Anhörung nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes.

 

(4) Die oberste Forstbehörde ist zuständig für die Genehmigung nach § 23 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes, für die A...

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