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Waldgesetz des Landes Brandenburg / § 30 Waldinventuren und Waldverzeichnis

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(1) 1Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes können Waldinventuren durchgeführt werden. 2Sie dienen der Erfassung und Beobachtung des Boden- und Waldzustandes. 3Inventurergebnisse dürfen keine Rückschlüsse auf den Waldbesitzer zulassen. 4Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Durchführung der Waldinventuren einschließlich der hierzu erforderlichen Befugnisse sowie der Auskunftspflicht der Waldbesitzer.

 

(2) 1Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist durch die oberste Forstbehörde ein Verzeichnis sämtlicher Wälder zu führen. 2Darin enthalten sind die Katasterangaben, die Forstadresse und der Waldbesitzer. 3Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über Aufstellung und Einsichtnahme des von den Forstbehörden zu führenden Waldverzeichnisses.

 

(3) 1Im Landeswald ist die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Bestandeshöhe des Wildes periodisch auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über den Verjüngungszustand des Waldes zu überprüfen. 2Die zusammenfassende Wertung der Wilddichte ist wesentliche Grundlage für die Abschussplanung.

 

(4) 1Dem Landtag ist periodisch - mindestens alle drei Jahre - zusammenfassend über die Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft und über die zur Förderung der Forstwirtschaft erforderlichen Maßnahmen zu berichten. 2Die Öffentlichkeit ist jährlich über den Waldzustand zu informieren.

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