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Waldgesetz des Landes Brandenburg / §§ 25 - 30 Kapitel 4 Förderung der Forstwirtschaft, besondere Vorschriften für den Landes-, Körperschafts- und Privatwald, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

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§ 25 Förderung der Forstwirtschaft

Die Forstwirtschaft soll wegen der Bedeutung für die Landeskultur und den Naturschutz und wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes fachlich und finanziell gefördert werden.

§ 26 Zielsetzungen im Landeswald

 

(1) 1Der Landeswald soll dem Allgemeinwohl, insbesondere dem Schutz und der Erhaltung natürlicher Waldgesellschaften, in besonderem Maße dienen. 2Er ist daher vorbildlich und nachhaltig unter vorrangiger Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktionen zu bewirtschaften, um seine wirtschaftlichen Potenziale den standörtlichen Bedingungen entsprechend auszuschöpfen.

 

(2) 1Im Landeswald sind natürliche Prozesse zur Erreichung des Wirtschaftszieles konsequent zu nutzen und zu fördern. 2Ziel der Bewirtschaftung des Landeswaldes ist es, standortgerechte, naturnahe, stabile und produktive Waldökosysteme zu entwickeln, zu bewirtschaften und zu erhalten.

 

(3) Der Landeswald dient in besonderem Maße der Erforschung der Waldökosysteme und der Vermittlung praktischer Ergebnisse für alle Eigentumsarten sowie der forstlichen Ausbildung.

 

(4) Im Rahmen dieser Zielsetzung ist der Landeswald nach wirtschaftlichen Grundsätzen auf der Grundlage einer flächendeckenden Rahmen- und Waldfunktionenplanung sowie der darauf basierenden Betriebspläne und Vollzugsnachweise zu bewirtschaften.

 

(5) Die Umsetzung der Ziele im Landeswald hat durch qualifizierte Fachkräfte zu erfolgen.

§ 27 Zielsetzungen im Körperschaftswald

1Der Körperschaftswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen und nachhaltig bewirtschaftet werden. 2Seine wirtschaftlichen Potenziale sollen entsprechend den standörtlichen Bedingungen unter besonderer Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktion ausgeschöpft werden.

§ 28 Unterstützung des Privat- und Körperschaftswaldes

1Die untere Forstbehörde hat die Aufgabe, Waldbesitzer durch Rat und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes und bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz o...

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