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Waldgesetz des Landes Brandenburg / § 15 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht

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(1) 1Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. 2Das Betretungsrecht im Rahmen der Ausübung behördlicher Aufgaben bleibt hiervon unberührt.

 

(2) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestört werden.

 

(3) Nicht betreten werden dürfen ohne besondere Befugnis

 

1.

gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege,

 

2.

Flächen und Wege, auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird,

 

3.

umzäunte Flächen,

 

4.

forstbetriebliche Einrichtungen.

 

(4) 1Auf Wegen sind das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen gestattet. 2Das Reiten und Gespannfahren ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. 3Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. 4Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand.

 

(5) Auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden.

 

(6) 1Die Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen und Sport- und Lehrpfaden hat im Benehmen mit den betroffenen Waldbesitzern zu erfolgen und ist der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen. 2Die untere Forstbehörde kann die Markierung innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anze...

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