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Waldgesetz des Landes Brandenburg / §§ 1 - 3 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, im Bewusstsein der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit

 

1.

den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Tier- und Pflanzenwelt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die natürlichen Bodenfunktionen, als Lebens- und Bildungsraum, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) sowie wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,

 

2.

die Forstwirtschaft zu fördern, zur Entwicklung des ländlichen Raumes beizutragen sowie den Waldbesitzer bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,

 

3.

einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 Wald

 

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche.

 

(2) Als Wald gelten auch

 

1.

kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen,

 

2.

Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, unterirdische, baumfrei zu haltende Trassen bis zu zehn Meter Breite,

 

3.

Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze,

 

4.

weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

 

(3) Nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

in der Flur oder in bebautem Gebiet gelegene einzelne Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken und Schutzpflanzungen bestockte sowie als Baumschulen verwendete Flächen,

 

2.

zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen,

 

3.

mit Waldbäumen bestockte Flächen in gärtnerisch gestalteten Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen,

 

4.

Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.

§ 3 Waldeigentumsarten und Waldbesitzer

 

(1...

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