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Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz / § 8 Inhalt der Wahlvorschläge

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(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten wie

 

1.

bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,

 

2

bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder

zu wählen sind.

 

(2) 1Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle anzugeben. 3Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. 4Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.

 

(3) 1Jeder Wahlvorschlag der Wahlberechtigten muß nach § 19 Abs. 4, 5 und 6 ThürPersVG

 

1.

bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten,

 

3.

bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde Wahlberechtigte vorgeschlagen werden, von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,

unterzeichnet sein. 2Bruchteile eines Zehntels oder Zwanzigstels werden auf ein volles Zehntel oder Zwanzigstel aufgerundet. 3In jedem Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten. 4Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvorschlag, so muß dieser von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehören, unterzeichnet sein. 5Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung durch eine in der Dienstst...

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