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Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz / § 47 Neunter Abschnitt Wahl von Vertrauenspersonen der Polizeivollzugsbeamten in Ausbildung

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§ 47 Durchführung der Wahl

 

(1) 1Für die nach § 90 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 Nr. 1 Buchst. c ThürPersVG[1] [Bis 07.06.2019: § 90 Abs. 2 Halbsatz 2 und Nr. 1 Buchst. c ThürPersVG] vorzunehmende Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter verteilt der Wahlvorstand unbeschriebene Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. 2Jeder Wähler schreibt den Namen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet diesen so, daß der Name verdeckt wird, und übergibt ihn dem Wahlvorstand. 3Dieser legt den Stimmzettel in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers in einer Liste fest. 4Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wähler ihre Stimmzettel unbeobachtet beschreiben können. 5Hat der Wahlvorstand festgestellt, daß die Wahlhandlung beendet ist, zählt er unverzüglich und ohne Unterbrechung öffentlich die Stimmzettel aus und stellt das Ergebnis fest.

 

(2) 1Zum Vertrauensmann gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. 2Der Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter, der mit der dritthöchsten Stimmenzahl zum zweiten Stellvertreter gewählt. 3Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

[1] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.

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