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Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz / § 11 Wahlvorgang

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(1) 1Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen [Bis 27.01.2022: und in den Wahlumschlag legen ] [1]kann. 2Für die Aufnahme der Stimmzettel[2] [Bis 27.01.2022: Wahlumschläge] sind eine oder mehrere Wahlurnen zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. 4Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Stimmzettel[3] [Bis 27.01.2022: Wahlumschläge] nicht herausgenommen werden können, ohne daß die Wahlurnen geöffnet werden.

 

(2) Während des Zeitraums der Stimmabgabe müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2 Satz 2), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.

 

(3)[4] Der Wähler gibt seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

Bis 27.01.2022:

(3) 1Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstands aus, wobei er seinen Namen angibt. 2Der Wahlumschlag ist in Gegenwart des Wählers in die Wahlurne einzuwerfen, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

 

(4)[5] 1Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. 2Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. 3Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit dem Wähl...

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