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Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz / §§ 1 - 4 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

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§ 1 Wahlvorstand

 

(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.

 

(2) 1Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. 2Er kann leitende Angestellte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung, in Betriebsteilen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes auch bei der Bekanntmachung von Mitteilungen heranziehen.

 

(3) 1Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. 2Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt. [1]3Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält. 4Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

 

(4)[2] 1Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. 2Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands

 

1.

zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 6 Absatz 2 Satz 2,

 

2.

zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 9 Absatz 1.

3Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 4Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. 5Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform. 6Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.

 

(5)[3] Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 20.01.2022. Anzuwenden ab 2...

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