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Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vo ... / § 40 Wahlausschreiben

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(1) 1Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben. 2Der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens und der Tag seiner Bekanntgabe müssen übereinstimmen.

 

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

 

(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten

 

1.

Ort und Datum seines Erlasses,

 

2.

die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, getrennt nach Beamten, Angestellten und Arbeitern,

 

3.

Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,

 

4.

den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, deren Namen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

 

5.

die Mindestanzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, und den Hinweis darauf, daß jeder Beschäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,

 

6

die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,

 

7

den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist und

 

8

den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.

 

(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:

 

1.

die Angaben, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,

 

2.

den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur inn...

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