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Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vo ... / §§ 35 - 44 Zweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrates

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§ 35 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates, Bestellung des Bezirkswahlvorstandes

 

(1) Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 33 entsprechend, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.

 

(2) 1Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirkswahlvorstandes findet nicht statt. 2Der Leiter der Dienststelle, bei der der Bezirkspersonalrat zu errichten ist, bestellt den Wahlvorstand.

 

(3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und der Bezirkspersonalrat gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahl des Bezirkspersonalrates durch; anderenfalls bestellen auf Ersuchen des Bezirkswahlvorstandes die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl des Bezirkspersonalrates.

§ 36 Leitung der Wahl

 

(1) 1Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrates. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.

 

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und deren dienstliche Anschriften in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

§ 37 Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis

 

(1) 1Der Bezirkswahlvorstand bestimmt vorab den Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. 2Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt in der Regel in den Dienststellen beschäftigten Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.

 

(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände.

§ 38 Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder und Verteilung der Sitze auf die Gruppen

Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.

§ 39 Gleichzeitige Wahl

Die Wahl des Bezirkspersonalrates...

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