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Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vo ... / § 18 Wahlhandlung

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(1) 1Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen dafür, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. 2Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. 4Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Wahlurne entnommen werden können. 5Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch die Stimmzettel in getrennten Wahlurnen zu sammeln.

 

(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 2 Abs. 2), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.

 

(3) 1Ist der Wähler in das Wählerverzeichnis eingetragen, so sind ihm von dem damit betrauten Mitglied des Wahlvorstandes der Stimmzettel und der Wahlumschlag auszuhändigen. 2Nach der Wahlhandlung wirft der Wähler den Umschlag mit dem eingelegten Stimmzettel in Gegenwart des damit betrauten Mitgliedes des Wahlvorstandes ungeöffnet in die Wahlurne ein. 3Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

(4) 1Ein Wähler, der durch ein körperliches Gebrechen bei der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, die ihn bei der Stimmabgabe unterstützen soll, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die notwendige Unterstützung des Wählers bei der Stimmabgabe. 3Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Unterstützung des Wählers erlangt hat. 4Wahlbewerber dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.

 

(5) 1Wird die Wahlhandlung unter...

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