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Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz Berlin [bis 13 ... / §§ 30 - 38 Zweiter Teil Wahl des Gesamtpersonalrates und der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

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§ 30 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertreter

 

(1) Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 28 entsprechend, soweit sich aus den §§ 31 bis 38 nichts anderes ergibt.

 

(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 29, die §§ 31 bis 33 Abs. 1 und die §§ 34 bis 38 entsprechend.

§ 31 Leitung der Wahl

 

(1) 1Der nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes gebildete Gesamtwahlvorstand leitet die Wahl des Gesamtpersonalrates. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Gesamtwahlvorstandes.

 

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

 

(3) 1Werden in einer Dienststelle der Personalrat und der Gesamtpersonalrat gleichzeitig gewählt, so führt der bei dieser Dienststelle bestehende Wahlvorstand auch die Wahl zum Gesamtpersonalrat im Auftrag des Gesamtwahlvorstandes durch. 2Besteht bei der Dienststelle kein örtlicher Wahlvorstand, wird dieser auf Ersuchen des Gesamtwahlvorstandes vom Personalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, vom Leiter der Dienststelle für die Wahl des Gesamtpersonalrates bestellt.

§ 32 Feststellung der Zahl der Dienstkräfte, Wählerverzeichnis

 

(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel beschäftigten Dienstkräfte und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Gesamtwahlvorstand mit.

 

(2) 1Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. 2Sie teilen dem Gesamtwahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Dienstkräfte, getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten unverzüglich schriftlich mit.

§ 33 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Gesamtpersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

 

(1) Der Gesamtwahlvorstand ermittel...

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