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Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz Berlin [bis 13 ... / § 11 Bezeichnung der Wahlvorschläge

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(1) 1Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 4) mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). 2Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des ursprünglichen Wahlvorschlages maßgebend. 3Sind mehrere schriftliche Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.

 

(2) 1Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit den Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit den Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. 2Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist das Kennwort anzugeben.

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