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Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz / § 96 Wahlausschreiben in Seebetrieben

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(1) 1Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebetriebe. 2Es muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden;

 

2.

dass in Seebetrieben keine Delegierten gewählt werden;

 

3.

dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;

 

4.

dass an der Wahl nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind;

 

5.

dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden;

 

6.

dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe in Briefwahl wählen;

 

7.

dass jeder Wahlberechtigte eines Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann;

 

8.

dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;

 

9.

dass die Stimme eines Arbeitnehmers eines Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird;

 

10.

den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand vorliegen müssen;

 

11.

die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

 

(2) § 23 Abs. 5, § 32 Abs. 2 Satz 1 und § 90 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

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