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Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz / §§ 66 - 78 Abschnitt 2 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten

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§§ 66 - 68 Unterabschnitt 1 Delegiertenversammlung, Delegiertenliste

§ 66 Delegiertenversammlung

 

(1) 1Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenversammlung). 2Sie wird vom Hauptwahlvorstand geleitet.

 

(2) 1Der Hauptwahlvorstand bestimmt den Tag der Delegiertenversammlung. 2Sie soll spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die Betriebswahlvorstände dem Hauptwahlvorstand nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Delegierten mitzuteilen hatten. 3Sind in den Konzernunternehmen im Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt worden (§ 47 Abs. 1), so soll die Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.

§ 67 Delegiertenliste

 

(1) 1Der Hauptwahlvorstand stellt eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. 2§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu vermerken, wie viele Stimmen er hat.

 

(3) 1Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung ist in der Delegiertenversammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu ermöglichen. 2Die zur Einsichtnahme bestimmte Delegiertenliste soll die Geburtsdaten der Delegierten nicht enthalten. 3Die Einsichtnahme kann durch Auslegung und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.

§ 68 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste

 

(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden.

 

(2) 1Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Hauptwahlvorstand unverzüglich. 2Ist ein Einspruch begründet, so berichtigt der Hauptwahlvorstand die Delegiertenliste. 3Der Hauptwahlvorstand teilt seine Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit.

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