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Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen- ... / § 36 Wahlausschreiben

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(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.

 

(2) 1Der örtliche Wahlvorstand macht das Wahlausschreiben unverzüglich bekannt. 2§ 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(3) Das Wahlausschreiben muss enthalten

 

1.

Ort und Tag seines Erlasses,

 

2.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, getrennt nach Gruppen,

 

3.

Angaben über das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen im Geschäftsbereich und den Hinweis, dass Frauen und Männer bei der Bildung des Bezirkspersonalrates entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten des Geschäftsbereiches berücksichtigt werden sollen (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt),

 

4.

Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen,

 

5.

den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

 

6.

die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt), und die Hinweise, dass jeder Bewerber für die Wahl des Bezirkspersonalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und jeder Wahlberechtigte seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben darf,

 

7.

den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe vertretenen Gewerkschaft oder eines dort vertretenen Berufsverbandes von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss und dass, sofern mehrere im Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe vertretene Gewerkschaften oder dort vertretene Berufsverbände einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, dieser von zwei B...

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Wahlordnung zum Landesperso... / § 36 Wahlausschreiben
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  (1) Der Bezirkswahlvorstand erstellt das Wahlausschreiben.  (2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluß ...

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