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Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Rheinlan ... / § 6 Wahlausschreiben

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(1) 1Der Wahlvorstand erläßt nach Ablauf der in § 4 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. 2Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen und am Tag seines Erlasses bekannt zu geben; je ein Abdruck des Landespersonalvertretungsgesetzes und dieser Wahlordnung sind beizufügen. 3Den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind auf Anforderung Abdrucke des Wahlausschreibens zu übersenden.

 

(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten:

 

1.

den Ort und den Tag seines Erlasses,

 

2.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Gruppen (§ 2 Abs. 1),

 

3.

Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle, insgesamt und getrennt nach Gruppen (§ 2 Abs. 1),

 

4.

Angaben darüber, ob die Angehörigen der einzelnen Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen (§ 15 Abs. 2 LPersVG und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),

 

5.

die Angabe, wo und wann das Verzeichnis der Wahlberechtigten, das Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung eingesehen werden können (§ 2 Abs. 4 und § 6 Abs. 1),

 

6.

den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1),

 

7.

den Hinweis, daß sich der Personalrat aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen soll (§ 15 Abs. 1 Satz 2 LPersVG),

 

8.

den Hinweis, daß die Geschlechter in den Wahlvorschlägen entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein sollen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 LPersVG),

 

9.

den Hinweis, dass Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen dürfen (§ 15 Abs. 4 Satz 4 LPersVG),

 

10.

den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten nur innerhalb von sechs Arbeitstagen nach seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 3 Abs. 1); der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,

 

11.

die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag der Beschäftigten unterzeichnet sein muss (§ 15 Abs. 4 Satz 2 und 3 LPersVG und § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2), und den Hinweis, dass jede und jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf (§ 15 Abs. 6 LPersVG),

 

12.

den Hinweis, dass jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen kann (§ 9 Abs. 2) und dass der Wahlvorschlag von einer befugten Vertreterin oder einem befugten Vertreter der Gewerkschaft unterzeichnet sein muss (§ 8 Abs. 3 Satz 3),

 

13.

die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Kalendertagen seit Beginn der Einreichungsfrist (§ 7 Abs. 2 Satz 2) beim Wahlvorstand einzureichen; der erste und letzte Tag, im Fall des § 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 auch die Uhrzeit, der Einreichungsfrist sind anzugeben,

 

14.

den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 2) und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2),

 

15.

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1),

 

16.

den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

 

17.

einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe nach § 17, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,

 

18.

den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird, und

 

19.

den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

 

(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

 

(4) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

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