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Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Rheinlan ... / §§ 32 - 45 Drittes Kapitel Wahl der Stufenvertretung

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§§ 32 - 40 Erster Abschnitt Wahl des Bezirkspersonalrats

§ 32 Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Personalrats

Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ergibt.

§ 33 Leitung der Wahl, Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands

 

(1) 1Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstands.

 

(2) 1Bei Dienststellen, die nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 LPersVG erfüllen und auch nicht nach § 12 Abs. 2 LPersVG einer anderen Dienststelle zugeteilt sind, kann der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorstand einer benachbarten Dienststelle mit der Durchführung der Wahl beauftragen; in diesem Falle finden auf die Stimmabgabe § 16 Abs. 1 Nr. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sinngemäß Anwendung. 2Entsprechendes gilt für die Wahl der Stufenvertretung der in § 94 LPersVG genannten Beschäftigten, der staatlichen Lehrkräfte (§ 97 Abs. 1 LPersVG) und der Beschäftigten der Staatsforstverwaltung (§ 104 Abs. 1 LPersVG), wenn in der betreffenden Dienststelle weniger als fünf Beschäftigte zu einer solchen Stufenvertretung wahlberechtigt sind.

 

(3) Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands sind von den örtlichen Wahlvorständen im Geschäftsbereich der Mittelbehörde bekannt zu geben.

 

(4) 1Mitteilungen der Wahlvorstände bedürfen der Schriftform. 2Die Übersendung von Niederschriften, Bekanntmachungen und Mitteilungen kann auch elektronisch oder durch Telefax erfolgen.

§ 34 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Verzeichnis der Wahlberechtigten

 

(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand mit.

 

(2) 1Die Aufstellung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. 2Sie teilen dem Bezi...

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