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Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Rheinlan ... / § 1 Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, Bekanntmachungen

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(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. 2Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder, im Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung die Ersatzmitglieder, anwesend sind; die Ersatzmitglieder sollen derselben Gruppe angehören wie die ausgeschiedenen oder verhinderten Mitglieder. 3Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 4Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Wahlvorstand im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

 

(2) 1Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenauszählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen (§ 2 Abs. 1) und Geschlechter angemessen berücksichtigen. 2§ 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.

 

(3) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Sie hat insbesondere

 

1.

die notwendigen Unterlagen (Beschäftigtenlisten u. a.) zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ändern,

 

2.

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

 

3.

für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl die erforderlichen Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.

 

(4) 1Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. 2Die Bekanntgabe hat durch Aushang eines Abdrucks in gut lesbarem Zustand an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu e...

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