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Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Brandenburg / §§ 1 - 31 Kapitel 1 Wahl des Personalrates

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§§ 1 - 25 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer

 

(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. 2Er kann wahlberechtigte Beschäftigte [Bis 26.08.2024: im Einvernehmen mit seiner Dienststelle] [1] als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenauszählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen. 3§ 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.

 

(2)[2] 1Für Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes gilt § 31 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. 2Sie sollen derselben Gruppe angehören wie die ausgeschiedenen oder verhinderten Mitglieder.

Bis 26.08.2024:

(2) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang Räume, den Geschäftsbedarf, die üblicherweise in der Dienststelle genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie gegebenenfalls die Namen der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmenabgabe bekannt.

 

(4) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.

 

(5...

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