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Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Wü ... / § 48 Wahlausschreiben

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(1) Spätestens zwei Monate vor dem Wahltag erlässt der Bezirkswahlvorstand ein Wahlausschreiben; es soll von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstands unterschrieben werden.

 

(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:

 

1.

Ort und Tag seines Erlasses,

 

2.

den Tag der Wahl (§ 3),

 

3.

die nach § 5 festgestellte Zahl der Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer,

 

4.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und ihre Verteilung auf die Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer (§ 7),

 

5.

die Angabe der Anteile der Frauen und Männer an den in der Regel Beschäftigten innerhalb der Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer (§ 11 Absatz 1 des Gesetzes),

 

6.

die Angabe, wie viele Sitze im Bezirkspersonalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer entfallen sollen (§ 8),

 

7.

Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob gemeinsame Wahl beschlossen worden ist (§ 4 Nummer 2),

 

8.

den Hinweis, dass die wahlberechtigten Beschäftigten nur bei der Dienststelle, zu der sie am Wahltag gehören, wählen können und dass die wahlberechtigten Beschäftigten, die mehreren Dienststellen zugehören, nur bei einer Dienststelle, zu der sie am Wahltag gehören, denselben Bezirkspersonalrat wählen können (§ 55 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes),

 

9.

den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 20 Absatz 1),

 

10.

den Hinweis, dass Frauen und Männer im Bezirkspersonalrat entsprechend ihren Anteilen an den in der Regel Beschäftigten und in den Gruppen entsprechend ihrem Anteil an den in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen vertreten sein sollen (§ 11 Absatz 1 des Gesetzes),

 

11.

die Aufforderung, Wahlvors...

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