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Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz / § 8

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(1) 1Jeder Wahlvorschlag ist nach Geschlechtern zu trennen und soll mindestens doppelt so viele männliche Bewerber und doppelt so viele weibliche Bewerber enthalten, wie

 

1.

bei Gruppenwahl in der jeweiligen Gruppe männliche oder weibliche Gruppenvertreter oder

 

2.

bei gemeinsamer Wahl männliche oder weibliche Personalratsmitglieder in den Personalrat zu wählen sind.

2Ist nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zu wählen (§ 25a), so muß jeder Wahlvorschlag

 

1.

bei Gruppenwahl dem Verhältnis der in der jeweiligen Gruppe zu wählenden männlichen und weiblichen Gruppenvertreter,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl dem Verhältnis der in der Dienststelle zu wählenden männlichen und weiblichen Personalratsmitglieder

entsprechen.

 

(2) 1Die Namen der weiblichen Bewerber sind links, die Namen der männlichen Bewerber sind rechts auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. 3Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die weiblichen Bewerber links und die männlichen Bewerber rechts jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. 4Entfällt nach § 5 Abs. 5 innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Personalratsmitglied, so können die Wahlvorschläge gleichwohl höchstens einen Angehörigen des in der Minderheit befindlichen Geschlechts enthalten. 5Besteht der Personalrat aus einer Person, so entfällt die Trennung nach Geschlechtern bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und bei der Berechnung der Mindestzahl der Bewerber. 6Satz 5 gilt entsprechend, wenn einer Gruppe nur ein Sitz zusteht.

 

(3) 1Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß

 

1.

bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, j...

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