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Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz / §§ 23 - 25a Erster Titel Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)

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§ 23

 

(1) 1Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn

 

1.

bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge

vorliegen. 2In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.

 

(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster Stelle benannten männlichen und weiblichen Bewerber, bei gemeinsamer Wahl die für die Gruppen an erster Stelle benannten männlichen und weiblichen Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

 

(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die er seine Stimme abgeben will.

§ 24

 

(1) 1Bei Gruppenwahl werden den einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung der Gruppe teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. 2Dabei erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. 3Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge zu verteilen. 4Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los.

 

(2) 1Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach Abs. 1 Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchte...

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