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Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz / § 33 Wahlausschreiben

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(1) 1Nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 erlassen der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats und der örtliche Wahlvorstand jeweils gemeinsam das Wahlausschreiben. 2Der Teil des Wahlausschreibens nach Absatz 2 ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstands für die Wahl des Gesamtpersonalrats, der Teil des Wahlausschreibens nach Absatz 3 von allen Mitgliedern des örtlichen Wahlvorstands zu unterzeichnen. 3Alle Wahlausschreiben für den Bereich, für den der Gesamtpersonalrat zu bilden ist, sind an einem vom Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats zu bestimmenden Tag zu erlassen.

 

(2) Der vom Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats vorzubereitende Teil des Wahlausschreibens muss enthalten

 

1.

den Tag seines Erlasses,

 

2.

die Angabe, dass es sich auf die Wahl des Gesamtpersonalrats bezieht,

 

3.

die Angabe des Bereichs, für den der Gesamtpersonalrat zu bilden ist,

 

4.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen,

 

5.

[1]Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle, getrennt nach Gruppen, mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend im Personalrat vertreten sein sollen (§ 18 Absatz 4 HmbPersVG),

 

6[2] [Bis 18.11.2014: 5].

Angaben darüber, ob

 

a)

die Gruppen ihre Vertreterinnen oder [3]Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder

 

b)

vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,

 

7[4] [Bis 18.11.2014: 6].

den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in das vom örtlichen Wahlvorstand aufgestellte Wählerverzeichnis eingetragen ist,

 

8[5] [Bis 18.11.2014: 7].

 

a)

bei Verbindung der Wahl des Gesamtpersonalrats mit der Wahl der Personalräte den Hinweis, dass auf einem Wahlvorschlag nur bena...

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