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Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz / §§ 30 - 37 ABSCHNITT II Wahl des Gesamtpersonalrats

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§ 30 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats

1Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 1 bis 29 entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. 2Dabei treten an die Stelle

 

1.

der Dienststelle die Fachbehörde oder der Bereich, für den der Gesamtpersonalrat zu bilden ist,

 

2.

der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften die Gewerkschaften, die in dem Bereich vertreten sind, für den der Gesamtpersonalrat zu bilden ist.

§ 31 Wahlvorstand, örtliche Wahlvorstände

 

(1) 1Der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats (§ 60 Absatz 2[1] [Bis 18.11.2014: § 57 Absatz 2] Satz 1 oder 2 des Gesetzes) leitet dessen Wahl. 2Die örtlichen Wahlvorstände (§ 60 Absatz 3 oder 4[2] [Bis 18.11.2014: § 57 Absatz 3 oder 4] des Gesetzes) führen die Wahl in den Dienststellen durch.

 

(2) Der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats teilt die Familien- und Vornamen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung den örtlichen Wahlvorständen zur Bekanntgabe nach § 1 Absatz 4 an einem von ihm zu bestimmenden Tag mit.

 

(3) Die Aufgabe nach § 1 Absatz 7 nehmen die örtlichen Wahlvorstände wahr.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.
[2] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 19.11.2014.

§ 32 Wählerverzeichnis

 

(1) 1Der örtliche Wahlvorstand stellt das Wählerverzeichnis auf; er trägt die Wahlberechtigten des Bereichs ein, für den der Gesamtpersonalrat zu bilden ist. 2Bei Verbindung der Wahl des Gesamtpersonalrats mit der Wahl eines Personalrats wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis aufgestellt.

 

(2) Über Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses entscheidet der örtliche Wahlvorstand.

 

(3) 1Der örtliche Wahlvorstand teilt die Zahlen der in der Regel be...

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