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Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz / § 15 Wahlhandlung

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(1) 1Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wählerin oder [1]der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und den Stimmzettel nach der Kennzeichnung in der Weise falten kann, dass ihre oder [2]seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 2Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Urnen leer sind, und sie zu verschließen. 4Die Urne muss so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor dem Öffnen entnommen werden können. 5Bei Gruppenwahl sind getrennte Urnen zu verwenden; die Stimmabgabe kann auch nach Gruppen getrennt durchgeführt werden.

 

(2) Die Wahlhandlung ist für Angehörige des öffentlichen Dienstes der Dienststelle und Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften öffentlich.

 

(3) 1Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. 2Sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit von drei Wahlhelferinnen oder Wahlhelfern.[3] [Bis 18.11.2014: 2Sind Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit von drei Wahlhelfern.]

 

(4) 1Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob die Wählerin oder [4]der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Ist dies der Fall, übergibt die Wählerin oder [5]der Wähler den Stimmzettel dem mit der Entgegennahme der Stimmzettel betrauten Mitglied des Wahlvorstands, das ihn in Gegenwart der Wählerin oder [6]des Wählers in die Urne legt. 3Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

(5) 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Urne so zu verschließen...

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  • Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen
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