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Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz / § 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand; ungültige Wahlvorschläge

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(1) 1Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.

 

(2)[1] Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil insbesondere

 

a)

die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,

 

b)

die Wahlvorschläge bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,

 

c)

die Wahlvorschläge nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder

 

d)

die Wahlvorschläge Änderungen enthalten (§ 8 Absatz 2 Satz 4),

gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe von Gründen zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.

Bis 14.11.2019:

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.

 

(3) 1Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. 2Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

 

(4) 1Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Bediensteten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. 2Gibt der Bedienstete diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahl...

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