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Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz / § 56a [vom 01.12.2020 bis 30.07.2023]

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[1]

§ 56a Sonderregelungen für die regelmäßigen Wahlen 2021

(1) Werden im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen 2021 Sitzungen des Wahlvorstands, die als nichtöffentliche Sitzungen abgehalten werden können, als solche abgehalten, gelten die Mitglieder als in der Sitzung anwesend im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2, wenn

1.

sie mittels in der Dienststelle verfügbarer und nach den allgemeinen Regelungen der Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegebener audiovisueller Einrichtungen zur Sitzung zugeschalten sind und

2.

kein Mitglied der Sitzungsteilnahme mittels audiovisueller Zuschaltung rechtzeitig vor Beginn der Sitzung widerspricht.

1Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 2 genügt für die Niederschriften dieser Sitzungen, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes die Niederschrift unterzeichnet und die übrigen Mitglieder ihre Zustimmung zur Niederschrift auf einem dauerhaften Datenträger erklären. 2Die jeweilige Zustimmung ist gemeinsam mit der Niederschrift zu Dokumentationszwecken aufzubewahren.

(2) § 17 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 sind den Beschäftigten die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe unabhängig vom Vorliegen eines Verhinderungsgrundes auf Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden; zusätzlich zu den in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Unterlagen ist jedem Briefwähler eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, auszuhändigen oder zu übersenden.

2.

2Abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 1 gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab,

a)

dass er den St...

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