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Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz / §§ 56 - 57 Siebter Teil [Bis 31.10.2019: Achter Teil] Schlußvorschriften

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[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.11.2019.

§ 56 [Bis 31.10.2019: 61] Berechnung von Fristen

1Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Arbeitstage im Sinn dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.11.2019.

§ 56a Sonderregelungen für die regelmäßigen Wahlen 2021

 

(1) Werden im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen 2021 Sitzungen des Wahlvorstands, die als nichtöffentliche Sitzungen abgehalten werden können, als solche abgehalten, gelten die Mitglieder als in der Sitzung anwesend im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2, wenn

 

1.

sie mittels in der Dienststelle verfügbarer und nach den allgemeinen Regelungen der Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegebener audiovisueller Einrichtungen zur Sitzung zugeschalten sind und

 

2.

kein Mitglied der Sitzungsteilnahme mittels audiovisueller Zuschaltung rechtzeitig vor Beginn der Sitzung widerspricht.

1Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 2 genügt für die Niederschriften dieser Sitzungen, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes die Niederschrift unterzeichnet und die übrigen Mitglieder ihre Zustimmung zur Niederschrift auf einem dauerhaften Datenträger erklären. 2Die jeweilige Zustimmung ist gemeinsam mit der Niederschrift zu Dokumentationszwecken aufzubewahren.

 

(2) § 17 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

 

1.

Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 sind den Beschäftigten die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe unabhängig vom Vorliegen eines Verhinderungsgrundes auf Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden; zusätzlich zu den in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Unterlagen is...

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  (1) Für die Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter gelten § 1 Abs. 1 bis 5, Abs. 7[3] [Bis 31.07.2023: § 1 Abs. 1 bis 4, Abs. 6], §§ 2, 3 und 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6, §§ 9 bis 16, 20, 22, 23 und 56[4] [Bis 31.10.2019: 61] ...

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