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Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz / §§ 44 - 45 Zweiter Abschnitt Wahl der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung

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§ 44 Bestellung des Bezirkswahlvorstands

1Der Bezirkspersonalrat bestellt den Bezirkswahlvorstand und seinen Vorsitzenden (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). 2Dem Bezirkswahlvorstand muß mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist, angehören.

§ 45 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

 

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 Abs. 1, §§ 7 bis 25, 28, 29, 30 Abs. 1, 34 bis 43 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung ausschließlich aus Art. 59 Abs. 1 BayPVG ergibt und daß die Vorschriften über Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 BayPVG), über den Minderheitenschutz (Art. 17 Abs. 3 BayPVG), über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 4 Satz 4) und über die Begrenzung der Zahl der abzugebenden Stimmen durch die Zahl der zu wählenden Gruppenvertreter bei der Stimmenhäufung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden.

 

(2) 1Sind an einer Dienststelle keine wahlberechtigten Beschäftigten vorhanden, teilt der Personalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Leiter der Dienststelle dies dem Bezirkswahlvorstand mit. 2Im Fall des Satzes 1 kann auf die Bestellung eines örtlichen Wahlvorstands und die Bekanntgabe von Bekanntmachungen verzichtet werden; bei Eintritt von wahlberechtigten Beschäftigten vor Abschluss der Stimmabgabe ist beides unverzüglich nachzuholen.

 

(3) § 32 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

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