56. Kapitalforderungen
(1) 1Ansprüche, die vertraglich festgelegt sind und nur der Höhe nach vom Geschäftsergebnis abhängen, sind als Forderung anzusetzen, sobald das maßgebende Geschäftsjahr abgelaufen ist. 2Das gilt auch dann, wenn die Höhe des Anspruchs am Stichtag noch nicht endgültig feststeht, etwa weil der dafür maßgebende Gewinn oder Umsatz des Geschäftsjahrs noch ermittelt werden muß (BFH-Urteil vom 26. 6. 1970, BStBl II S. 735). 3In Betracht kommen u. a. Gewinnansprüche (Tantiemen, Dividenden) und Ansprüche auf Waren- oder Kaufpreisrückvergütungen.
(2) 1Ansprüche, deren Höhe von dem Ergebnis des Geschäftsjahrs abhängen, sind aufschiebend bedingt, wenn ihre Gewährung im freien Ermessen des Unternehmens liegt und der Beschluß über die Gewährung erst nach dem Stichtag gefaßt wird. 2Aufschiebend bedingte Ansprüche sind nach § 4 BewG nicht zu erfassen, vgl. Abschnitt 2.
(3) 1Ein Aufgeld (Agio) ist neben dem Nennbetrag der Kapitalforderung anzusetzen. 2Ein bei der Auszahlung eines Darlehens einbehaltenes Abgeld (Disagio) ist regelmäßig als laufzeitabhängige Zinsvorauszahlung anzusehen. 3Es ist anzusetzen, soweit es am Stichtag durch die bisherige Kapitalnutzung noch nicht verbraucht ist.
(4) 1Gemischte Kontokorrentkonten sind entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 10. 11. 1993 (BStBl I S. 930) aufzuteilen. 2Der nicht betriebliche Teil des Haben-Saldos gehört zum sonstigen Vermögen.
57. Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und Sparbriefe
(1) Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und die von den Kreditinstituten ausgegebenen Sparbriefe sind, soweit sie zum sonstigen Vermögen gehören, Kapitalforderungen im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG.
(2) 1Bundesschatzbriefe A sind mit ihrem Nennwert anzusetzen. 2Das gleiche gilt auch für Bundesschatzbriefe B innerhalb der Sperrfrist für die Rückzahlung. 3Nach Ablauf der Sperrfrist sind sie mit ihrem Rückzahlungswert anzusetzen.
(3) Finanzierungsschätze des Bundes sind im ersten Laufzeitjahr mit dem Emissionskurs und im zweiten Laufzeitjahr mit dem Nennwert abzüglich der Hälfte des gesamten Zinsertrags anzusetzen.
(4) 1Abgezinste Sparbriefe sind mit dem Rückzahlungswert anzusetzen. 2Ist der Rückzahlungswert nicht bekannt, kann er aus Vereinfachungsgründen in der Weise ermittelt werden, daß vom Nennwert der Betrag abgezogen wird, der bei zeitlich gleichmäßiger Verteilung des Unterschiedsbetrags zwischen Kaufpreis und Nennwert auf die Restlaufzeit des Sparbriefs entfällt. 3Wegen der Erfassung von Zinsen vgl. Abschnitt 60 Abs. 3.
58. Zero-Bonds
(1) 1Zero-Bonds gehören zu den Kapitalforderungen. 2Börsennotierte Zero-Bonds sind mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BewG). 3Liegt am Stichtag keine Kursnotierung vor, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im amtlichen Handel notierte Kurs maßgebend.
(2) 1Nichtnotierte Zero-Bonds sind in Anlehnung an die Kursnotierungen von in Ausstattung und Laufzeit vergleichbaren Anleihen zu bewerten. 2Können für nichtnotierte Zero-Bonds keine Vergleichskurse festgestellt werden, berechnet sich ihr Wert aus dem Ausgabebetrag zuzüglich der bis zum Stichtag aufgelaufenen Zinsen (Rückzahlungswert); Abschnitt 60 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Er ist nach folgender Formel zu ermitteln:
E = Emissionsrendite
n = Laufzeit in Jahren vom Emissionszeitpunkt bis zum Bewertungsstichtag
Beispiel:
Ausgabebetrag zum 1. 4. 1990 |
31 524 DM |
Emissionsrendite: |
8 v. H. |
|
|
Laufzeit vom Emissionszeitpunkt bis |
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zum Bewertungsstichtag 1. 1. 1995 in Jahren: |
4 |
4Beträgt die Emissionsrendite mehr als 9 v. H. und ist die Einlösung des Zero-Bonds am Bewertungsstichtag für mindestens 4 Jahre ausgeschlossen, ist bei der Berechnung des Rückzahlungswerts ein Renditekurs zugrunde zu legen, der sich nach dem im Bewertungszeitpunkt bestehenden Kapitalmarktzinssatz für vergleichbare Anleihen bestimmt.
(3) Börsennotierte und nicht börsennotierte Zero-Bonds, die beim Anleiheschuldner als Schuld bei der Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens abzuziehen sind, sind mit dem Rückzahlungswert (vgl. Absatz 2) zu bewerten.
59. Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche
1Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche sind, soweit sie nicht zum Betriebsvermögen gehören, als sonstiges Vermögen zu erfassen. 2Ein Anspruch auf Erstattung laufend veranlagter Steuern entsteht mit dem Ablauf des für die Festsetzung der Steuer maßgebenden Steuerabschnitts. 3Dies gilt auch bei Steuererstattungsansprüchen infolge Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, wenn der entsprechende Gewinnverteilungsbeschluß vor dem Stichtag gefaßt worden ist. 4Führt eine Außenprüfung nachträglich für einen bestimmten Steuerabschnitt zu einer Steuererstattung, so ist der Erstattungsanspruch ebenfalls schon an allen Stichtagen anzusetzen, die zwischen dem Ablauf dieses Steuerabschnitts und der Auszahlung oder Verrechnung der Steuer liegen. 5Entsprechendes gilt auch in anderen Fällen, in denen es rückwirkend zu einer S...