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VSt-Richtlinien / 78. Ansatz des inländischen Betriebsvermögens

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(1) 1Nach § 117 a Abs. 1 BewG bleibt Betriebsvermögen, für das ein Einheitswert für Zwecke der Vermögensteuer festgestellt und das insgesamt positiv ist, bis zum Betrag von 500 000 DM bei der Ermittlung des Gesamtvermögens außer Ansatz. 2Der übersteigende Betrag ist mit 75 v. H. anzusetzen. 3Abweichend hiervon ist bei Handelsschiffsvermögen im Sinne von § 117 a Abs. 2 BewG, wenn sein Wert insgesamt positiv ist, der übersteigende Betrag nur mit 50 v. H. zu berücksichtigen. 4Soweit beim allgemeinen Betriebsvermögen ein Teil des Freibetrags von 500 000 DM nicht verbraucht ist, ist er beim Handelsschiffsvermögen zu berücksichtigen. 5Die Steuervergünstigung erhalten alle natürlichen Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VStG) und die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 VStG aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, soweit ihnen insgesamt positives Betriebsvermögen zuzurechnen ist. 6Dies gilt nach § 121 Abs. 3 BewG auch für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 VStG sowie für erweitert beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 3 AStG.

 

(2) 1Maßgebend ist das Betriebsvermögen, für das nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BewG ein Einheitswert für Zwecke der Vermögensteuer festzustellen ist. 2Nicht begünstigt ist deshalb das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben, deren wirtschaftliche Einheit sich ausschließlich auf das Ausland erstreckt und für die ein Einheitswert nicht festzustellen ist. 3Begünstigt ist auch das der Ausübung eines freien Berufs dienende Vermögen (§ 96 BewG). 4Sind nach § 26 BewG Grundstücke oder Grundstücksanteile des Ehegatten in die wirtschaftliche Einheit des Gewerbebetriebs des anderen Ehegatten einbezogen worden, gehören sie ausschließlich zum begünstigten Betriebsvermögen des Betriebsinhabers; dem nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten ist in diesem Fall kein Betriebsvermögen im Sinne des § 117 a Abs. 3 BewG zuzurechnen. 5Zum begünstigten Betriebsvermögen rechnen auch Beteiligungen an offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder anderen Gesellschaften, z. B. atypische stille Gesellschaften, Partenreedereien. 6Für die Abgrenzung des begünstigten Handelsschiffsvermögens gelten die ertragsteuerlichen Grundsätze entsprechend (vgl. BMF-Schreiben vom 5. 4. 1976, BStBl I S. 261). 7Zur Ermittlung des begünstigten Handelsschiffsvermögens sind vom Wert der Handelsschiffe die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzuziehen. 8Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist das inländische Betriebsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG maßgebend. 9Bei erweitert beschränkt Steuerpflichtigen ist neben dem inländischen Betriebsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG das im erweiterten Inlandsvermögen enthaltene Vermögen einer ausländischen Zwischengesellschaft maßgebend. 10Dieses Vermögen der ausländischen Zwischengesellschaft wird gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellt und ist in seiner Gesamtheit Betriebsvermögen (vgl. Tz. 5.2.1 des BMF-Schreibens vom 11. 7. 1974, BStBl I S. 442).

 

(3) 1Bei Zusammenveranlagung erhält jedes Mitglied der Veranlagungsgemeinschaft für sein ihm zugerechnetes Betriebsvermögen, soweit dieses insgesamt positiv ist, den Freibetrag bis zur Höhe von 500 000 DM (§ 117 a Abs. 3 BewG). 2Ein nicht ausgeschöpfter Teil des Freibetrags ist nicht auf andere Mitglieder der Veranlagungsgemeinschaft übertragbar. 3Für das den Freibetrag übersteigende Betriebsvermögen gilt § 117 a Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 BewG. 4Wird einem Steuerpflichtigen sowohl positives als auch negatives Betriebsvermögen zugerechnet, ist die Vergünstigung auf das nach Saldierung verbleibende positive Betriebsvermögen begrenzt.

Beispiel:

Eine Veranlagungsgemeinschaft erklärt Betriebsvermögen in Höhe von insgesamt 770 000 DM. Dieses Vermögen setzt sich wie folgt zusammen:

 
Art Ehemann Ehefrau Kind Gesamt
  DM DM DM DM
 
Einzelunternehmen 200 000 0 0 200 000
Beteiligung an Personen-        
gesellschaft I 550 000 150 000 50 000 750 000
Beteiligung an Personen-        
gesellschaft II – 60 000 – 60 000 – 60 000 – 180 000
Summe 690 000 90 000 – 10 000 770 000
Freibetrag nach § 117 a Abs. 1        
Satz 1 und Abs. 3 BewG – 500 000 – 90 000 0 – 590 000
verbleibendes Betriebs-        
vermögen 190 000 0 – 10 000 180 000
anzusetzendes Betriebs-        
vermögen (75 v. H.) 142 500 0 – 10 000 132 500
  =======================================================
 

(4) 1Ist allgemeines Betriebsvermögen und Handelsschiffsvermögen vorhanden, wird der anteilige Freibetrag für jeden Betriebsvermögensteil gesondert berechnet. 2Das begünstigte Handelsschiffsvermögen ist nicht um Gesellschafterdarlehen, die zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Handelsschiffes bestimmt sind, zu mindern.

Beispiel:

Eine Veranlagungsgemeinschaft erklärt Betriebsvermögen in Höhe von insgesamt 1 380 000 DM. Dieses Vermögen setzt sich wie folgt zusammen:

 
Art Ehemann Ehefrau Gesamt
  DM DM DM
 
Einzelunternehmen – 220 000 0 – 220 000
Beteiligung an Personengesellschaft 900 00...

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