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VOB/A (2019) / § 7aVS Technische Spezifikationen

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(1) Die technischen Anforderungen (Spezifikationen – siehe Anhang TS Nummer 1) an den Auftragsgegenstand müssen allen Unternehmen gleichermaßen zugänglich sein.

 

(2) Die technischen Spezifikationen sind in den Vergabeunterlagen zu formulieren:

 

1.

entweder unter Bezugnahme auf die in Anhang TS definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge

 

a)

nationale zivile Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,

 

b)

europäische technische Bewertungen,

 

c)

gemeinsame zivile technische Spezifikationen,

 

d)

nationale zivile Normen, mit denen internationale Normen umgesetzt werden,

 

e)

andere internationale zivile Normen,

 

f)

andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten,

 

g)

zivile technische Spezifikationen, die von der Industrie entwickelt wurden und von ihr allgemein anerkannt werden oder

 

h)

die in Anhang III Nummer 3 der Richtlinie 2009/81/EG definierten nationalen "Verteidigungsnormen" und Spezifikationen für Verteidigungsgüter, die diesen Normen entsprechen.

Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen;

 

2.

oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die so genau zu fassen sind, dass sie den Unternehmen ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen;

 

3.

oder in Kombination der Nummern 1 und 2, das heißt

 

a)

in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Nummer 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktion...

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