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Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch / § 52 Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung

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(1) Für Geschädigte werden für die Zeit, in der sie Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, folgende Beiträge entrichtet:

 

1.

Beiträge zur Arbeitsförderung bei bestehender Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches und

 

2.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei bestehender Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches.

 

(2) 1Geschädigten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, werden auf Antrag für die Zeit, in der sie Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. 2Aufwendungen für die Alterssicherung sind insbesondere

 

1.

freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,

 

2.

Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie

 

3.

Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen, die der Alterssicherung dienen.

3Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu entrichten wären, wenn die Geschädigten rentenversicherungspflichtig wären.

 

(3) In Fällen des § 47 Absatz 10 werden

 

1.

abweichend von Absatz 1 die Beiträge für den Elternteil entrichtet, für den das geschädigte Kind Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung hat oder

 

2.

abweichend von Absatz 2 dem nicht rentenversicherungspflichtigen oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Elternteil, für den das geschädigte Kind Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung hat, die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet.

 

(4) Die Krankenkasse

 

1.

benennt der zuständigen Verwaltungsbehörde vierteljäh...

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[1] In der Rentenversicherung begründet der Bezug von Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI die Versicherungspflicht, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Leistungsbezieher, die ...

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