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Verwaltungszustellungsgesetz, Allgemeine Vorschriften / V. Sonderarten der Zustellung

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18. Zustellung im Ausland (§ 14)

 

(1) Bei Zustellungen in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische oder konsularische Beziehungen unterhält, sind die Zustellungsersuchen den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen unmittelbar zu übersenden, soweit in den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Wenn es zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen, können Zustellungsersuchen von der dafür zugelassenen inländischen Verwaltungsbehörde unmittelbar an die zuständige ausländische Behörde gerichtet werden.

 

(3) Folgende Zustellungsersuchen sind unter Hinweis auf diese Vorschrift stets dem Auswärtigen Amt zur weiteren Veranlassung zu übersenden:

 

a)

Zustellungen an Deutsche, die als Angehörige einer Mission der Bundesrepublik Deutschland von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates ganz oder teilweise befreit sind,

 

b)

Zustellungen, die Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung betreffen oder die die Sicherheit des Empfängers gefährden könnten,

 

c)

Zustellungen, die durch Schutzmachtvertretungen für deutsche Interessen, die keine konsularischen Befugnisse übernommen haben, bewirkt werden sollen,

 

d)

Zustellungen an nichtdeutsche Exterritoriale.

 

(4) Bei Zustellungsersuchen nach § 14 ist der Dienstweg einzuhalten, soweit nichts anderes angeordnet ist.

 

(5) Kann im Ausland mangels bestehender Auslandsvertretungen (Schutzmachtvertretungen) oder aus anderen Gründen nicht zugestellt werden, so ist nach Nummer 19 Abs. 2 Buchstabe c zu verfahren, soweit kein Fall des Absatzes 3 vorliegt.

19. Öffentliche Zustellung (§ 15)

 

(1) Von der öffentlichen Zustellung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn alle Möglichkeiten, ein Schriftstück auf andere Weise zuzustellen, versagen.

 

(2) Die öffentliche Zustellung ist nur in den Fällen des § 15 Abs. 1 zulässig:

 

a)

Zu § 15 Abs. 1 a):

Der Aufenthalt des Empfängers ist ni...

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