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Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

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[Anmerkung]

Der Wortlaut aller Paragrafen der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, ist nachrichtlich abgedruckt und, soweit vorhanden, der entsprechenden Verwaltungsvorschrift vorangestellt. Maßgebend ist jedoch der Text der im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Fassungen und deren Änderungen.

Soweit in den Verwaltungsvorschriften auf Paragrafen ohne nähere Bezeichnung der zitierten Vorschrift verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf Paragrafen der Sächsischen Haushaltsordnung.

Im Übrigen werden bei Verweisungen in der Regel bezeichnet

  • innerhalb der Verwaltungsvorschrift zu dem einzelnen Paragrafen der Sächsischen Haushaltsordnung nur die entsprechende Nummer des Bezuges – zum Beispiel innerhalb der Verwaltungsvorschrift zu § 34: gemäß Nummer 1.2,
  • zwischen den einzelnen Verwaltungsvorschriften zu den Paragrafen der Sächsischen Haushaltsordnung die entsprechende Nummer und der Paragraf des Bezuges – zum Beispiel in der Verwaltungsvorschrift zu § 34: vergleiche Nummer 3.2 zu § 9,
  • innerhalb von Anlagen und Mustern zur einzelnen Verwaltungsvorschrift beziehungsweise zu den einzelnen Paragrafen der Sächsischen Haushaltsordnung sowie zwischen den Anlagen, Mustern und Verwaltungsvorschriften analog den Bezeichnungen innerhalb der einzelnen Verwaltungsvorschrift beziehungsweise zwischen den einzelnen Verwaltungsvorschriften (gegebenenfalls mit dem Zusatz ,VwV‘ und der Gesetzesbezeichnung ,SäHO‘),
  • Anlagen generell mit: Anlage XX zur VwV zu § YY SäHO (dabei die Ordnungsnummer XX nur, falls mehrere Anlagen zu der einzelnen Verwaltungsvorschrift vorhanden sind und diese keine eigenständige sonstige Bezeichnung tragen)...

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