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Verwaltungsverfahrensgesetz / § 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente

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(1) 1Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden

 

1.

auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und

 

2.

auf mindestens eine andere Weise.

2Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bewirkt.

 

(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben

 

1.

der Zeitraum der Auslegung,

 

2.

die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie

 

3.

Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.

 

(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.

 

(4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,

 

1.

diese Geheimnisse zu kennzeichnen und

 

2.

der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.

[1] § 27b eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) vom 04.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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