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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union / PROTOKOLL (Nr. 5) ÜBER DIE SATZUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK

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[Vorspann]

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, die in Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Satzung der Europäischen Investitionsbank festzulegen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Art. 1

Die durch Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründete Europäische Investitionsbank, im Folgenden als "Bank" bezeichnet, wird entsprechend diesen Verträgen und dieser Satzung errichtet; sie übt ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe dieser Übereinkünfte aus.

Art. 2

Die Aufgabe der Bank ist in Artikel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmt.

Art. 3

Nach Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind Mitglieder der Bank die Mitgliedstaaten.

Art. 4

(1) Die Bank wird mit einem Kapital von 248 795 606 881 EUR[2] [Bis 31.01.2021: 243 284 154 500 EUR] ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:

Deutschland 46 722 369 149
Frankreich 46 722 369 149
Italien 46 722 369 149
Spanien 28 033 421 847
Belgien 12 951 115 777
Niederlande 12 951 115 777
Schweden 8 591 781 713
Dänemark 6 557 521 657
Österreich 6 428 994 386
Polen 11 366 679 827[3] [Bis 31.01.2021: 5 980 679 827]
Finnland 3 693 702 498
Griechenland 3 512 961 713
Portugal 2 263 904 037
Tschechische Republik 2 206 922 328
Ungarn 2 087 849 195
Irland 1 639 379 073
Rumänien 1 639 379 073[4] [Bis 31.01.2021: 1 513 926 692]
Kroatien 1 062 312 542
Slowakei 751 236 149
Slowenien 697 455 090
Bulgarien 510 041 217
Litauen 437 633 208
Luxemburg 327 878 318
Zypern 321 508 011
Lettland 267 076 094
Estland 206 248 240
Malta 122 381 664

Die Mitgliedstaaten haften nur bis zur Höhe ihres ...

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