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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union / KAPITEL IX ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN FÜR DAS ESZB

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Art. 42 (ex-Artikel 43) Allgemeine Bestimmungen

42.1

Eine Ausnahmeregelung nach Artikel 139 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bewirkt, dass folgende Artikel dieser Satzung für den betreffenden Mitgliedstaat keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen: Artikel 3, 6, 9.2, 12.1, 14.3, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26.2, 27, 30, 31, 32, 33, 34 und 49.

 

42.2

Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 139 des genannten Vertrags gilt, behalten ihre währungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem Recht.

 

42.3

In den Artikeln 3, 11.2 und 19 bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaaten" gemäß Artikel 139 des genannten Vertrags die "Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist".

 

42.4

In den Artikeln 9.2, 10.2, 10.3, 12.1, 16, 17, 18, 22, 23, 27, 30, 31, 32, 33.2 und 49 dieser Satzung ist der Ausdruck "nationale Zentralbanken" im Sinne von "Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist" zu verstehen.

 

42.5

In den Artikeln 10.3 und 33.1 bezeichnet der Ausdruck "Anteilseigner" die "Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist".

 

42.6

In den Artikeln 10.3 und 30.2 ist der Ausdruck "gezeichnetes Kapital der EZB" im Sinne von "Kapital der EZB, das von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten gezeichnet wurde, deren Währung der Euro ist" zu verstehen.

Art. 43 (ex-Artikel 44) Vorübergehende Aufgaben der EZB

Die EZB übernimmt die in Artikel 141 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten früheren Aufgaben des EWI, die infolge der für einen oder mehrere Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmeregelungen nach der Einführung des Euro noch erfüllt werden müssen.

Bei der Vorbereitung der Aufhebung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 140 des genannten Vertrags nimmt die EZB eine beratende Funktion wahr.

Art. 44 (ex-Artikel 45) Der Erweiterte Rat der EZB

44.1

Unbeschadet des Artikels 129 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Erweiterte Rat als drittes Beschlussorgan der EZB eingesetzt.

 

44.2

Der Erweiterte Rat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Die weiteren Mitglieder des Direktoriums können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.

 

44.3

Die Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates sind in Artikel 46 dieser Satzung vollständig aufgeführt.

Art. 45 (ex-Artikel 46) Geschäftsordnung des Erweiterten Rates

45.1

Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident der EZB führt den Vorsitz im Erweiterten Rat der EZB.

 

45.2

. Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.

 

45.3

Der Präsident bereitet die Sitzungen des Erweiterten Rates vor.

 

45.4

Abweichend von Artikel 12.3 gibt sich der Erweiterte Rat eine Geschäftsordnung.

 

45.5

Das Sekretariat des Erweiterten Rates wird von der EZB gestellt.

Art. 46 (ex-Artikel 47) Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates

46.1

Der Erweiterte Rat

  • nimmt die in Artikel 43 aufgeführten Aufgaben wahr,
  • wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktionen nach den Artikeln 4 und 25.1 mit
 

46.2

Der Erweiterte Rat wirkt auch mit bei

  • der Erhebung der statistischen Daten im Sinne von Artikel 5;
  • den Berichtstätigkeiten der EZB im Sinne von Artikel 15;
  • der Festlegung der erforderlichen Regeln für die Anwendung von Artikel 26 gemäß Artikel 26.4;
  • allen sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 29 gemäß Artikel 29.4;
  • der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB gemäß Artikel 36.
 

46.3

Der Erweiterte Rat trägt zu den Vorarbeiten bei, die erforderlich sind, um für die Währungen der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die Wechselkurse gegenüber dem Euro gemäß Artikel 140 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unwiderruflich festzulegen.

 

46.4

Der Erweiterte Rat wird vom Präsidenten der EZB über die Beschlüsse des EZB-Rates unterrichtet.

Art. 47 (ex-Artikel 48) Übergangsbestimmungen für das Kapital der EZB

Nach Artikel 29.1 wird jeder nationalen Zentralbank ein Gewichtsanteil in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB zugeteilt. Abweichend von Artikel 28.3 zahlen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der EZB und zumindest der Hälfte der Anteilseigner beschließt, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muss.

Art. 48 (ex-Artikel 49) Zurückgestellte Einzahlung von Kapital, Reserven und Rückstellungen der EZB

48.1

Die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, zahlt den von ihr gezeichneten Anteil am Kapital der EZB im selben Verhältnis wie die Zentralbanken von anderen Mitgliedstaaten ein, deren Währung der Euro ist, und überträgt der EZB Währungsreserven gemäß Artikel 30.1. Die Höhe der Übertragungen bestimmt sich durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden nationalen Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen nationalen Z...

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