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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union / ANHÄNGE DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

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ANHANG I LISTE ZU ARTIKEL 38 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

– 1 – – 2 –
Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas Warenbezeichnung
Kapitel 1 Lebende Tiere
Kapitel 2 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall
Kapitel 3 Fische, Krebstiere und Weichtiere
Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier; natürlicher Honig
Kapitel 5
05.04 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt
05.15 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
Kapitel 8 Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
Kapitel 9 Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate (Position 09.03)
Kapitel 10 Getreide
Kapitel 11 Müllereierzeugnisse, Malz; Stärke; Kleber, Inulin
Kapitel 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
Kapitel 13
ex 13.03 Pektin
Kapitel 15
15.01 Schweineschmalz; Geflügelfett, ausgepresst oder ausgeschmolzen
15.02 Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, einschließlich Premier Jus
15.03 Schmalzstearin; Oleostearin; Schmalzöl, Oleomargarine und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet
15.04 Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert
15.07 Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert
15.12 Tierische und pflanzliche Fette und Öle, gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet
15.13 Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette
15.17 Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und Weichtie...

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