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Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung / § 6 Immaterielle Vermögensgegenstände

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(1[1])[2] Im Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" sind jeweils gesondert auszuweisen:

 

1.

Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

 

2.

entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;

 

3.

Geschäfts- oder Firmenwert;

 

4.

geleistete Anzahlungen.

Bis 28.05.2009:

(1) Im Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" sind jeweils gesondert auszuweisen:

1.

Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269 Abs.1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs;

2.

ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert;

3.

sonstige immaterielle Vermögensgegenstände, zu denen auch ein entgeltlich erworbener Gesamt- oder Teil-Versicherungsbestand gehört.

 

(2) 1In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten der immateriellen Vermögensgegenstände darzustellen. 2Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, die Zuschreibungen und Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahrs jeweils gesondert aufzuführen.

[1] § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. § 64 Abs. 11. .
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009. Anzuwenden ab 29.05.2009.

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