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Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung / §§ 58 - 60 Abschnitt 7 Konzernrechnungslegung

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§ 58 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

 

(1) 1Für die Aufstellung der Konzernbilanz ist das Formblatt 1 und für die Aufstellung der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 4 anzuwenden. 2Dies gilt nicht, soweit in den Fußnoten zu den Formblättern etwas anderes vorgeschrieben ist oder die Besonderheiten des Konzerns Abweichungen vom Formblatt 4 bedingen. 3Ferner gelten die Fußnoten 2 und 3 Buchstabe a und b zum Formblatt 2 sowie die Fußnoten 2, 3 und 4 Buchstabe a zum Formblatt 3 entsprechend.

 

(2) Sofern in den Konzernabschluß ein Krankenversicherungsunternehmen einbezogen ist, sind im Formblatt 4 für die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung die Überschrift zu Teil II und die Posten Nr. II 13 und III 1 Buchstabe b wie folgt zu bezeichnen:

 

1.

Überschrift zu Teil II:

"Versicherungstechnische Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft";

 

2.

Posten Nr. II 13:

""Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft";

 

3.

Posten Nr. III 1 Buchstabe b:

"im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft".

 

(3) 1In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung dürfen die gesamten Erträge aus den Kapitalanlagen sowie die Aufwendungen für Kapitalanlagen in der nichtversicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden. 2Der Saldo aus den Erträgen aus den Kapitalanlagen und den Aufwendungen für Kapitalanlagen ist, soweit er aus den in den Konzernabschluß einbezogenen Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen herrührt, in diesen Fällen der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft zuzuordnen. 3Für das Formblatt 4 ergeben sich damit folgende Änderungen:

 

1.

An die Stelle des Postens Nr. II 3 "Erträge aus Kapitalanlagen" tritt in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft der Posten Nr. II ...

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