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Versicherungsaufsichtsgesetz [bis 01.01.2016] / § 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats

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(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten oder den gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn

 

1.

das Unternehmen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt,

 

2.

das Unternehmen in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem Gesetz oder dem Geschäftsplan obliegen, oder

 

3.

sich so schwere Mißstände ergeben, daß eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebes die Belange der Versicherten gefährdet.

 

4. (weggefallen)

 

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn das Unternehmen außerstande ist, innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan nach § 81b Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.

 

(2a) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. 2Der Widerruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des Insolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlungen des Versicherungsunternehmens nicht entgegen.

 

(3) Der Widerruf der Erlaubnis bewirkt, daß keine neuen Versicherungen mehr abgeschlossen, früher abgeschlossene nicht erhöht oder verlängert werden dürfen.

 

(4) 1Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die Aufsichtsbehörde alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Belange der Versicherten zu wahren. 2Insbesondere kann sie die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten Personen übertragen.

 

(5) 1Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wirkt der Widerruf der Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbetrieb wie ein Auflösungsbeschluß. 2Auf Anzeige der Aufsichtsbehörde wird der Widerruf im Handelsregister eingetragen.

 

(6) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen und diesen Ges...

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